Ja, das kann möglich sein – insbesondere solange für die betroffenen Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt (also solange die Veranlagung noch offen ist). Dann kann die kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer berücksichtigt werden und der steuerlich noch vorhandene Gebäudewert entsprechend neu verteilt werden. Hintergrund: Die AfA ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage und wird grundsätzlich jährlich neu ermittelt. Sprechen Sie die konkrete Umsetzung bitte mit Ihrem Steuerberater ab.
